Grundsätzlich ist für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage eine Genehmigung erforderlich.

Keine Genehmigung ist erforderlich, wenn die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung nach der Bayerischen Bauordnung verfahrensfrei ist. Eine Genehmigungsfreistellung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

 

erforderliche Unterlagen:

  • aktueller Auszug aus dem Katasterwerk
  • Lageplan
  • Bauzeichnung (Darstellung der Grundrisse aller Geschoße, Ansichten, Schnitt, Abstandsflächen; Nutzung)
  • Entwässerungsplanung
  • Baubeschreibung
  • bei Sonderbauten: Nachweis der Standsicherheit (soweit er bauaufsichtlich geprüft wird), andernfalls die Erklärung des Tragwerksplaners nach Maßgabe des Kriterienkatalogs
  • Nachweis des Brandschutzes (soweit er bauaufsichtlich geprüft wird und nicht bereits in den übrigen Bauvorlagen enthalten ist)
  • Angaben über die gesicherte Erschließung hinsichtlich der Versorgung mit Wasser und Energie sowie der Entsorgung von Abwasser und der verkehrsmäßigen Erschließung, soweit das Bauvorhaben nicht an eine öffentliche Wasser- oder Energieversorgung oder eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen werden kann oder nicht in ausreichender Breite an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt
  • bei Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans: Berechnung des zulässigen, des vorhandenen und des geplanten Maßes der baulichen Nutzung
  • soweit erforderlich: Erklärung der Übernahme einer Abstandsfläche nach Art. 6 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BayBO
  • soweit erforderlich: Abweichungsanträge nach Art. 63 BayBO
  • je nach Bauvorhaben können weitere Unterlagen erforderlich sein (z. B. Freiflächengestaltungsplan, Baumbestands-erklärung)

 

Nach der Erteilung der Baugenehmigung sind folgende Anzeigen und Erhebungsbögen der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen:

  • Baubeginnsanzeige (der Baubeginn bzw. die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als sechs Monaten ist der Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche vorher mit der Baubeginnsanzeige mitzuteilen. Je nach Vorhaben sind der Kriterienkatalog, die Bescheinigung des Standsicherheitsnachweises, die Bescheinigung des Brandschutznachweises oder die Bestimmung des Verantwortlichen für die Bauausführung mit vorzulegen)
  • Anzeige der Nutzungsaufnahme (die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung ist der Bauaufsichtsbehörde mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen. Mit der Anzeige sind bei Vorhaben, bei denen der Standsicherheitsnachweis beziehungsweise der Brandschutznachweis von einem Prüfsachverständigen bescheinigt worden ist, die Bescheinigung Standsicherheit II beziehungsweise die Bescheinigung Brandschutz II vorzulegen. Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hat der Ersteller des Brandschutznachweises zu bestätigen, dass der Bau im Hinblick auf den Brandschutz ordnungsgemäß ausgeführt worden ist)
  • Bautätigkeitsstatistik (das Bayerische Landesamt für Statistik erhebt Statistiken zum Thema Bauen. Der Bauherr ist verpflichtet, den Erhebungsbogen Baugenehmigungen ausgedruckt bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen)

Fristen

  • Die Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von vier Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung vier Jahre unterbrochen worden ist.
  • Die Frist kann jeweils um bis zu zwei Jahre verlängert werden, wenn der Antrag vor Ablauf der Geltungsdauer der Baugenehmigung der unteren Bauaufsichtsbehörde zugegangen ist.

Genehmigungsverfahren

 

Im "herkömmlichen" Genehmigungs-verfahren (Art. 60 BayBO) wird ein Bauvorhaben auf seine Überein-stimmung mit allen baurechtlichen Anforderungen geprüft.

Die Baugenehmigung bestätigt dem Bauherrn verbindlich, dass sein Vorhaben diesen Vorschriften entspricht.

 

Die Gebühren für eine Baugenehmi-gung betragen je nach Art des Bauvorhabens zwischen 1-4o/oo der Baukosten. Gebühren (reduziert) werden auch erhoben, wenn ein Bauantrag abgelehnt oder zurück-genommen wird.

 

vereinfachtes Genehmigungsverfahren

 

Im vereinfachten Genehmigungs-verfahren (Art. 59 BayBO) prüft die Bauaufsichtsbehörde nur einen Ausschnitt besonders wichtiger Anforderungen, nämlich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens, seine Übereinstimmung mit örtlichen Bauvorschriften und dem Abstandflächenrecht, beantragte Abweichungen vom Bauordnungsrecht, andere öffentlich rechtliche Anfor-derungen, wenn die Baugenehmigung eine andere Gestattung ersetzt oder diese andere Gestattung wegen der Baugenehmigung entfällt.

Das vereinfachte Genehmigungs-verfahren wird für alle Bauvorhaben, außer für Sonderbauten, durchgeführt.

 

Für eine Baugenehmigung, die im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilt wird, wird eine Gebühr in Höhe von 1-2,5o/oo (wenn sich das BV im Geltungsbereich eines Bebauungsplans befindet) bzw. 2-3,5o/oo (wenn sich das Bauvorhaben im Innenbereich oder im Außenbereich befindet) der Baukosten erhoben.

verfahrensfreie Bauvorhaben

 

unter anderem

  • Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 75m³
  • Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer Fläche bis zu 50m², wenn in den Abstandsflächen zulässig
  • Garagen mit einer Nutzfläche bis zu 100m², überdachte Stellplätze bei Plankonformität
  • Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30m² und einer Tiefe bis zu 3m
  • Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedungen, Sichtschutzzäunen und Terassen-trennwänden, mit Höhe < 2m
  • Schwimmbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100m³ einschließlich dazugehöriger temporärer luftgetragener Überdachungen
  • nicht überdachte Stellplätze und sonstige Lager- und Abstellplätze mit einer Fläche bis zu 300m² und deren Zufahrten
  • notwendige Kinderspielplätze (Wohngebäude > 3 WHG)
  • Fahrradabstellanlagen mit einer Fläche bis zu 30m²
  • andere unbedeutende Anlagen oder unbedeutende Teile von Anlagen wie Hauseingangs-überdachungen, Markisen, Rollläden, Terrassen, Maschinen-fundamente, Pergolen, Einfahrten und Teppichstangen
  • alle Instandhaltungsarbeiten
  • Beseitigung von freistehenden Gebäuden der GKl. 1 und 3