Grundsätzlich ist für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage eine Genehmigung erforderlich.
Keine Genehmigung ist erforderlich, wenn die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung nach der Bayerischen Bauordnung verfahrensfrei ist. Eine Genehmigungsfreistellung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
erforderliche Unterlagen:
Nach der Erteilung der Baugenehmigung sind folgende Anzeigen und Erhebungsbögen der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen:
Fristen
Genehmigungsverfahren
Im "herkömmlichen" Genehmigungs-verfahren (Art. 60 BayBO) wird ein Bauvorhaben auf seine Überein-stimmung mit allen baurechtlichen Anforderungen geprüft.
Die Baugenehmigung bestätigt dem Bauherrn verbindlich, dass sein Vorhaben diesen Vorschriften entspricht.
Die Gebühren für eine Baugenehmi-gung betragen je nach Art des Bauvorhabens zwischen 1-4o/oo der Baukosten. Gebühren (reduziert) werden auch erhoben, wenn ein Bauantrag abgelehnt oder zurück-genommen wird.
vereinfachtes Genehmigungsverfahren
Im vereinfachten Genehmigungs-verfahren (Art. 59 BayBO) prüft die Bauaufsichtsbehörde nur einen Ausschnitt besonders wichtiger Anforderungen, nämlich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens, seine Übereinstimmung mit örtlichen Bauvorschriften und dem Abstandflächenrecht, beantragte Abweichungen vom Bauordnungsrecht, andere öffentlich rechtliche Anfor-derungen, wenn die Baugenehmigung eine andere Gestattung ersetzt oder diese andere Gestattung wegen der Baugenehmigung entfällt.
Das vereinfachte Genehmigungs-verfahren wird für alle Bauvorhaben, außer für Sonderbauten, durchgeführt.
Für eine Baugenehmigung, die im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilt wird, wird eine Gebühr in Höhe von 1-2,5o/oo (wenn sich das BV im Geltungsbereich eines Bebauungsplans befindet) bzw. 2-3,5o/oo (wenn sich das Bauvorhaben im Innenbereich oder im Außenbereich befindet) der Baukosten erhoben.
verfahrensfreie Bauvorhaben
unter anderem